DIE REPUBLIKANER Landessatzung NRW

 

Inhaltsübersicht

 

Vorbemerkung

 

§  1. Name, Sitz und Zweck

§  2. Mitgliedschaft

§  3. Untergliederungen

§  4. Organe des Landesverbandes

§  5. Aufgaben der Landesverbandsorgane

§  6. Organe des Bezirksverbandes

§  7. Aufgaben der Bezirksverbandsorgane

§  8. Organe des Kreisverbandes

§  9. Aufgaben der Kreisverbandsorgane

§ 10. Organe des Ortsverbandes

§ 11. Aufgaben der Ortsverbandsorgane

§ 12. Parteitage

§ 13. Sammelabstimmung

§ 14. Parteivorstände

§ 15. Vertretung und Geschäftsführung

§ 16. Teilnahmeberechtigung

§ 17. Protokolle

§ 18. Allgemeine Bestimmungen

§ 19. Aufstellung von Bewerbern für öffentlichen Wahlen

§ 20. Kommunalwahlen

§ 21. Landtagswahlen

§ 22. Bundestagswahlen

§ 23. Europawahlen

§ 24. Auflösung

§ 25. Anderweitige Satzungsbestimmungen


Vorbemerkung:

 

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei DIE REPUBLIKANER gibt sich gemäß § 11 Satz 2 der Bundessatzung eine eigene Satzung, die auf dem Landesparteitag am 27. März 1993 in Senden und durch Ergänzungen vom 29.11.1997 in Hagen und am 24.10.1999 in Lüdenscheid beschlossen wurde und am selben Tage in Kraft getreten ist.

Diese Landessatzung gilt auch für die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der Partei im Nordrhein-Westfalen.

 

§ 1. Name. Sinn und Zweck

(1) Die Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER (REP) in Nordrhein-Westfalen bilden als Gebietsverband der REP den Landesverband Nordrhein-Westfalen. Er führt den Namen:

DIE REPUBLIKANER (REP) Landesverband Nordrhein-Westfalen.

Die dem Landesverband nachgeordneten Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände führen dementsprechend ihren Namen. 

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf.

(3) Der Bereich des Landesverbandes erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen. Er bestimmt unter Berücksichtigung der Kompetenzen, die die Bundessatzung dem Bundesverband der Partei einräumt, die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung der Partei in Nordrhein-Westfalen.

 

 

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung und die Schiedsordnung geregelt.

 

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Formularaufnahmeantrag bei dem für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Kreisverband einzureichen. Die Aufnahme in einen anderen Kreisverband muß schriftlich vom Antragsteller beantragt werden und bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Landes-vorstandes. Besteht kein Kreisverband, ist der Aufnahmeantrag an den zu-ständigen Bezirksverband zu richten, der im Falle der Annahme des Antrages abschließend und im Falle der Ablehnung der Mitgliedsaufnahme erstinstanzlich entscheidet.

 

(3) Im Ausland lebende Deutsche richten den Aufnahmeantrag an den Landesverband. Über ihre Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.

 

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband verliert das Mitglied seine Parteiämter in den Organen des betreffenden Verbandes.

 

(5) Als Wohnsitz im Sinne dieser Satzung gilt der Ort der willentlichen, ständigen und rechtlich erlaubten Niederlassung des Parteimitglieds. Es wird widerleglich vermutet, daß am Ort, an dem das Mitglied mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, der Wohnsitz besteht.

 

§ 3. Untergliederungen

(1) Der Landesverband gliedert sich in

 

(a) Bezirksverbände,

(b) Kreisverbände,

(c) Ortsverbände.

 

(2) Der Landesverband gliedert sich in fünf Bezirksverbände:

 

(a) Mittelrhein

(b) Münsterland

(c) Niederrhein

(d) Ostwestfalen

(e) Südwestfalen.

 

(3) Über die Bildung von Kreisverbänden entscheidet der zuständige Bezirksvorstand mit Zustimmung des Landesvorstandes. Das Gebiet eines Kreisverbandes ist in der Regel deckungsgleich mit einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Ein Kreisverband kann gebildet werden, wenn im Kreisverbandsgebiet mindestens elf Mitglieder vorhanden sind.

 

(4) Ortsverbände werden auf Antrag und mit Zustimmung des Landesvorstandes oder des zuständigen Bezirksvorstandes durch die Kreisverbände gebildet. Die Ortsverbände erstrecken sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden, bei kreisfreien Städten auf das Gebiet eines oder mehrerer vom Landes- oder Bezirksvorstand näher zu beschreibenden Stadtteile bzw. Stadtbezirke. Ein Ortsverband kann gebildet werden, wenn im Ortsverbandsgebiet mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.

(5) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus 

(a) dem/r Landesvorsitzenden,

(b) den bis zu den vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

(c) dem Landesschriftführer,

(d) dem Landesschatzmeister.

 

 

 

§ 4 Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind

(a) der Landesparteitag,

(b) der kleine Landesparteitag,

(c) der Landesvorstand,

(d) der geschäftsführende Landesvorstand (Landespräsidium).

 

(2) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.

Der Landesparteitag wird als Delegiertenparteitag oder Mitgliedervollversammlung durchgeführt. Der Delegiertenparteitag setzt sich zusammen aus:

 

(a) den Mitgliedern des Landesvorstandes,

(b) den Bezirksvorsitzenden,

(c) den Delegierten der Kreisverbände,

(d) den Mandatsträgen aus dem Bereich des Landesverbandes, die kein Stimmrecht genießen, sofern sie nicht aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dem Parteitag angehören.

 

(3) Der kleine Landesparteitag besteht aus

 

(a) den Mitgliedern des Landesvorstandes,

(b) den Bezirksvorsitzenden,

(c) den Kreisvorsitzenden.

 

(4) Der Landesvorstand besteht aus

 

(a) dem/r Landesvorsitzenden,

(b) den bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

(c) dem Landesschriftführer,

(d) dem stellvertretenden Landesschriftführer,

(e) dem Landesschatzmeister,

(f) dem stellvertretenden Landesschatzmeister,

(g) einem Landesgeschäftsführer, der im Bedarfsfalle ernannt wird

(h) den bis zu zwölf Beisitzern.

 

§ 5. Aufgaben der Landesverbandsorgane

(1) Aufgaben des Landesparteitages sind die

 

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Landesvorstandes,

(b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Finanzprüfer,

c) Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,

(d) Wahl des Landesvorstandes gemäß § 4 Abs. 4

(e) Wahl dreier Finanzprüfer,

(f) Wahl des Landesschiedsgerichtsgemäß § 4 der Schiedsordnung,

(g) Beschlußfassung betreffend die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung sowie die Schiedsordnung des Landesverbandes,

(h) Verabschiedung von Grundsätzen für die parteipolitische Betätigung des Landesverbandes unter Beachtung des Bundesparteiprogrammes sowie der vom Bundesvorstand vorgegebenen Richtlinien.

 

(2) Aufgabe des kleinen Landesparteitages ist die Behandlung und Entscheidung politischer Fragen im Bereich des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen nach Maßgabe der vom

Bundesvorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien.

(3) Aufgaben des Landesvorstandes sind die 

(a) Behandlung und Entscheidung politischer, organisatorischer und finanzieller Fragen im Bereich des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen nach Maßgabe der vom Bundesvorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien,

(b) Aufsicht über Wahlen in den nachgeordneten Verbänden,

(c) Koordinierung, Förderung und Kontrolle der Arbeit der Bezirksverbände und der nachgeordneten Gliederungen,

(d) Durchführung der Beschlüsse der Bundesorgane und des Landesparteitages,

(e) Wahlkampfführung im Bereich des Landesverbandes,

(f) Bildung von Kreis- und Bezirksverbänden,

(g) Aufstellung des Etats des Landesverbandes zu Beginn des Rechnungsjahres,

(h) Beschlußfassung über den jährlichen Finanzbericht des Landesschatzmeisters innerhalb des ersten Quartals des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

(i) Beschlußfassung über die Verteilung der Beitragsanteile und Spenden auf die Bezirks- und Kreisverbände,

(j) Gründung von Landesarbeitskreisen zur Unterstützung der politischen Arbeit im Landesverband.


 

 

(4) Aufgaben des geschäftsführenden Landesvorstandes sind die

 

(a) Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes,

(b) Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Geschäfte des Landesvorstandes,

(c) letztinstanzliche Entscheidung über Mitgliedsanträge.

 

 

 

§ 6 Organe des Bezirksverbandes

(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind:

(a) der Bezirksparteitag,

(b) der Bezirksvorstand,

(c) der geschäftsführende Bezirksvorstand.


(2) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes.

 

Der Bezirksparteitag ist ein Delegiertenparteitag, sofern der Bezirksvorstand nicht die Durchführung einer Mitgliedervollversammlung beschließt.

Der Delegiertenparteitag setzt sich zusammen aus

 

(a) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes,

(b) den Kreisvorsitzenden im Gebiet des Bezirksverbandes,

(c) den Delegierten der Kreisverbände,

(d) den Mandatsträgern aus dem Bereich des Bezirksverbandes, die kein Stimmrecht genießen, sofern sie nicht aufgrund der vorstehenden Bestimmungen dem Parteitag angehören.

 

(3) Ist ein Bezirksverband nicht flächendeckend in Kreisverbände mit Vorständen untergliedert, findet der Bezirksparteitag als Mitgliedervollversammlung statt.

 

(4) Der Bezirksvorstand besteht aus

 

(a) dem Bezirksvorsitzenden,

(b) den bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,

(c) dem Bezirksschriftführer,

(d) dem stellvertretenden Bezirksschriftführer,

(e) dem Bezirksschatzmeister,

(f) dem stellvertretenden Bezirksschatzmeister,

(g) den bis zu sieben Beisitzern.

 

(5) Der geschäftsführende Bezirksvorstand besteht aus

 

(a) dem Bezirksvorsitzenden,

(b) den bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,

(c) dem Bezirksschriftführer,

(d) dem Bezirksschatzmeister.

 

 

§ 7 Aufgaben des Bezirkverbandsorgane

(1) Aufgaben des Bezirksparteitages sind die

 

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Bezirksvorstandes,

(b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Finanzprüfer,

(c) Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Bezirksvorstandes,

(d) Wahl des Bezirksvorstandes gemäß § 6 Abs. 4,

(e) Wahl dreier Finanzprüfer,

(f) Verabschiedung von Grundsätzen für die parteipolitische Betätigung des Bezirksverbandes unter Beachtung des Bundesparteiprogrammes sowie der von den übergeordneten Organen vorgegebenen Richtlinien.

 

(2) Aufgaben des Bezirksvorstandes sind die

 

(a) Behandlung und Entscheidung politischer, organisatorischer und finanzieller Fragen im Bereich des Bezirksverbandes zwischen den Bezirksparteitagen nach Maßgabe der von den übergeordneten Organen festgelegten Arbeitsrichtlinien,

(b) Aufsicht über Wahlen in den nachgeordneten Verbänden,

(c) Koordinierung, Förderung und Kontrolle der Arbeit der Kreisverbände und der nachgeordneten Gliederungen,

(d) Förderung und Unterstützung der Mandatsträger im Bezirksverband und ihrer Zusammenarbeit,

(e) Gründung und Förderung von Bezirksarbeitskreisen,

(f) Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Bezirksverbandes,

(g) Durchführung der Beschlüsse des Bezirksparteitages und der übergeordneten Parteiorgane,

(h) Wahlkampfführung im Bereich des Bezirksverbandes,

(i) Aufstellung des Etats des Bezirksverbandes zu Beginn des Rechnungsjahres,

(j) Beschlußfassung über den jährlichen Finanzbericht des Bezirksschatzmeisters innerhalb des ersten Quartals des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

(k) Abfassung eines jährlichen schriftlichen Tätigkeitsberichts, der im ersten Quartal des Folgejahres dem Landesvorstand vorzulegen ist,

(I) Bildung der Kreisverbände und Vorbereitung der Bildung von Ortsverbänden,

(m) Benennung eines Bezirksgeschäftsführers im Bedarfsfalle,

(n) Bearbeitung und Entscheidung über Mitgliedsaufnahmeanträge gern. § 2 (2) Satz 3 und deren Weiterleitung an den Landesvorstand; im Falle der Ablehnung unter Beifügung einer Stellungnahme.

(3) Aufgaben des geschäftsführenden Bezirksvorstandes sind die
(a) Durchführung der Beschlüsse des Bezirksvorstandes,
(b) Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Geschäfte des Bezirksvorstandes.

 

 

§ 8. Organe des Kreisverbandes

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind

 

(a) der Kreisparteitag,

(b) der Kreisvorstand,

(c) der geschäftsführende Kreisvorstand.

 

(2) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

 

(3) Der Kreisvorstand besteht aus

 

(a) dem Kreisvorsitzenden,

(b) den bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

(c) dem Kreisschriftführer,

(d) dem Kreisschatzmeister,

(e) den bis zu sechs Beisitzern.

 

(4) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus

 

(a) dem Kreisvorsitzenden,

(b) den bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

(c) dem Kreisschriftführer,

(d) dem Kreisschatzmeister.

 

 

§ 9 Aufgaben der Kreisverbandsorgane

(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die

 

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Kreisvorstandes,

(b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Finanzprüfer,

(c) Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,

(d) Wahl des Kreisvorstandes gemäß § 8 Abs. 3,

(e) Wahl dreier Finanzprüfer,

(f) Behandlung der den Kreisverband berührenden Interessen und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere der kommunalen und allgemeinen politischen Fragen,

(g) Wahl der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten zu den Parteitagen der übergeordneten Verbände. Gewählt wird jeweils ein Delegierter

(aa) zum Bundesparteitag entsprechend den Bestimmungen der Bundessatzung,

(bb) zum Landesparteitag je angefangene zehn Mitglieder und

(cc) zum Bezirksparteitag je angefangene zehn Mitglieder. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Mitgliederbestandes ist jeweils der 31.12. des der Delegiertenwahl vorausgegangenen Kalenderjahres.


(2) Aufgaben des Kreisvorstandes sind die

 

(a) Behandlung und Entscheidung politischer, organisatorischer und finanzieller Fragen im Bereich des Kreisverbandes zwischen den Kreisparteitagen nach Maßgabe der von den übergeordneten Organen festgelegten Arbeitsrichtlinien,

(b) Aufsicht über Wahlen in den Ortsverbänden,

(c) Koordinierung, Förderung und Kontrolle der Arbeit der Ortsverbände,

(d) Förderung und Unterstützung der Mandatsträger im Kreisverband und ihrer Zusammenarbeit, sowie die Förderung der Einbringung von Anträgen der Partei in die Parlamente durch die Mandatsträger im Kreisverband, .

(e) Wahrnehmung der Belange der Partei gegenüber öffentlichen Dienststellen und der Öffentlichkeit im Kreisverbandsgebiet,

(f) Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Kreisverbandes, Werbung von Mitgliedern und Organisierung sowie Integrierung der Mitglieder,

(g) Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages und der übergeordneten Parteiorgane,

(h) Wahlkampfführung im Bereich des Kreisverbandes nach Beratung und Abstimmung mit dem Landes- und Bezirksvorstand,

(i) Aufstellung des Etats des Kreisverbandes zu Beginn des Rechnungsjahres und ständige Prüfung der Finanzlage des Kreisverbandes,

(j) Beschlußfassung über den jährlichen Finanzbericht Kreisschatzmeisters innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahrs folgenden Jahres.

(k) Abfassung eines jährlichen schriftlichen Tätigkeitsberichts, der im ersten Quartal des Folgejahres dem Landes- und Bezirksvorstand vorzulegen ist,

(I) Gründung von Ortsverbänden mit Zustimmung des Landes- oder Bezirksvorstandes,

(m) Benennung eines Kreisgeschäftsführers im Bedarfsfalle,

(n) Entscheidung über Mitgliedsaufnahmeanträge und deren Weiterleitung an das Landespräsidium, im Falle der Ablehnung unter Beifügung einer Stellungnahme,

(0) Unterstützung der Schulungsarbeit der übergeordneten Verbände durch Benennung geeigneter Mitglieder,

(p) Gewährung finanzieller Zuschüsse an die Ortsverbände.

 

(3) Aufgaben des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind die

 

(a) Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes,

(b) Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Geschäfte des Kreisvorstandes.

 

 

§ 10 Organe des Ortsverbandes

(1) Die Organe des Ortsverbandes sind

 

(a) die Hauptversammlung,

(b) der Ortsvorstand.

 

(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ortsverbandes.

 

(3) Der Ortsvorstand besteht aus

 

(a) dem Ortsvorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Ortsvorsitzenden,

(c) dem Ortsschriftführer,

(d) dem Ortsschatzmeister,

(e) den bis zu zwei Beisitzern.

 

§ 11 Aufgaben der Ortsverbandsorgane

(1) Aufgaben der Hauptversammlung sind die

 

(a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Ortsvorstandes,

(b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der Finanzprüfer,

(c) Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Ortsvorstandes,

(d) Wahl des Ortsvorstandes gemäß § 10 Abs. 3,

(e) Wahl dreier Finanzprüfer,

(f) Behandlung der den Ortsverband berührenden Interessen und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere der örtlichen, kommunalen und allgemeinen politischen Fragen,

(g) Wahl der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten zum Kreisparteitag auf dessen vorherigen Beschluß. Gewählt wird jeweils ein Delegierter je angefangene fünf Mitglieder des Ortsverbandes,

(h) Behandlung der Berichte von Mandatsträgem, die dem Ortsverband angehören,

(i) etwaige Beschlußfassung über die Auflösung des Ortsverbandes nach vorheriger Anhörung des Kreisvorstandes.

 

(2) Aufgaben des Ortsvorstandes sind die

 

 

(a) Behandlung und Entscheidung politischer, organisatorischer und finanzieller Fragen im Bereich des Ortsverbandes zwischen den Hauptversammlungen nach Maßgabe der von den übergeordneten Organen festgelegten Arbeitsrichtlinien,

(b) Koordinierung, Förderung und Kontrolle der Arbeit im Ortsverband,

(c) Förderung und Unterstützung der Mandatsträger im Ortsverband und ihrer Zusammenarbeit, sowie die Förderung der Einbringung von Anträgen der Partei in die Parlamente durch die Mandatsträger im Ortsverband,

(d) Wahrnehmung der Belange der Partei gegenüber öffentlichen Dienststellen und der Öffentlichkeit im Ortsverbandsgebiet,

(e) Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Ortsverbandes, Werbung von Mitgliedern und Organisierung sowie Integrierung der Mitglieder,

(f) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der übergeordneten Parteiorgane,

(g) Wahlkampfführung im Bereich des Ortsverbandes nach Beratung und Abstimmung mit den übergeordneten Vorständen im Landesverband,

(h) Aufstellung des Etats des Ortsverbandes zu Beginn des Rechnungsjahres und ständige Prüfung der Finanzlage des Ortsverbandes,

(i) Beschlußfassung über den jährlichen Finanzbericht des Ortsschatzmeisters innerhalb des ersten Quartals des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

(j) Benennung eines Ortsgeschäftsführers im Bedarfsfalle,

(k) Unterstützung der Schulungsarbeit der übergeordneten Verbände durch Benennung geeigneter Mitglieder.

 

 

§ 12. Parteitage

(1) Über die Einberufung und die Tagesordnung des Parteitages eines Gebietsverbandes hat dessen Vorstand Beschluß zu fassen. Pro Kalenderjahr hat mindestens ein Parteitag stattzufinden.

 

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandes oder der Parteivorstände der nächst niedrigen Gebietsverbände diese Einberufung schriftlich unter Angabe einheitlicher Tagesordnungspunkte fordern. Der Parteivorstand ist in diesem Falle an die vorgegebenen Tagesordnungspunkte gebunden. Der Zeitraum zwischen dem Eingang der Einberufungsforderungen und dem Parteitagstermin darf sich auf höchstens drei Monate belaufen.

 

(3) Die Vorbereitung der Parteitage obliegt dem Vorstand des Verbandes. Einladungen zu Parteitagen nebst Tagesordnungen hat er dem übergeordneten Verband und dem Landesvorstand parallel mit der Versendung an die Parteitagsteilnehmer auszuhändigen.

 

(4) Die vom Parteitag zu wählenden Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des betreffenden Verbandes sein.

 

 

(5) Antragsberechtigt zu den Parteitagen sind

 

(a) der Vorstand des den Parteitag ausrichtenden Parteiverbandes und die Vorstände der übergeordneten Verbände,

(b) eine Gruppe von Teilnehmern des Parteitages, deren Anzahl mindestens fünf Prozent der teilnahmeberechtigten Mitglieder beträgt, die den von allen Antragstellern unterzeichneten Antrag zu Tagesordnungspunkten dem Tagungspräsidium zu übergeben hat; die Frist des Abs. 7 entfällt.

 

(6) Daneben sind antragsberechtigt zum Landesparteitag die Bezirks und Kreisvorstände, zum Bezirksparteitag die Kreis- und Ortsvorsitzenden und zum Kreisparteitag die Ortsvorsitzenden.

 

(7) Anträge sind dem Vorstand des ausrichtenden Parteitages schriftlich zuzuleiten. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem Parteitag bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge von Bundes- oder Landesverbandsorganen sowie des Vorstandes des ausrichtenden Parteiverbandes sind auf die Tagesordnung zu setzen und sollen den Teilnehmern des Parteitages zwei Wochen vor dem Parteitag übersandt werden, müssen aber in jedem Fall auf dem Parteitag als Tischvorlage den Teilnehmern vorliegen.

 

(8) Über Anträge, die nicht von der Tagesordnung erlaßt werden, darf auf dem Parteitag nicht abgestimmt werden.

 

(9) Bei anstehenden Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in offener Abstimmung zu berufen sind. Es kann vor Zusammentritt der jeweiligen Versammlung auch eine Wahlprüfungskommission vom Vorstand des Parteiverbandes eingesetzt werden, deren

Aufgabe die Prüfung der Wahlberechtigung der Teilnehmer und der Wahlunterlagen ist. Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlprüfungskommissionen müssen nicht dem Kreise der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer angehören, jedoch Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER sein.

 

(10) Wählbar sind auf dem Parteitag nur formlos schriftlich vorgeschlagene Personen.

 

(11) Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans werden im Wege der Sammelabstimmung gewählt, die Wahlen für alle sonstigen Parteiämter erfolgen in Einzelabstimmung.

 

(12) Die Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder des Parteiverbandes auf dessen Parteitag erlischt mit der Neuwahl des Vorstandes, soweit die Stimmberechtigung allein aus dem Vorstandsamt resultierte. Die neugewählten Mitglieder des Vorstandes sind mit der Annahme der Wahl stimmberechtigt.

 

(13) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Hauptversammlungen von Ortsverbänden entsprechend.

 

 

§ 13 Sammelabstimmung

(1) Die Anzahl der vom Stimmberechtigten zu vergebenden Stimmen bemißt sich nach der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Parteiorgans. Unterschreitet die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Parteiämter, bemißt sich die Anzahl der zu vergebenden Stimmen an der Anzahl der Kandidaten.

 

(2) Stimmzettel, mit denen mehr als die Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen abgegeben werden, sind ungültig.

 

(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten im Umfange der zu besetzenden Parteiämter, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, wobei im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen und mit mindestens einer Stimme versehenen Stimmzettel erreicht werden muß. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Parteiämter besetzt, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem relative Mehrheit genügt.

 

(4) Die Aufteilung der Sammelabstimmung in Abschnitte ist unzulässig.

 

14. Parteivorstände

(1) Alle Vorstände sind mindestens einmal pro Kalendervierteljahr einzuberufen.


(2) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem Anlaß Organe nachgeordneter Verbände unter Vorgabe einer Tagesordnung einberufen. Er muß sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind; er soll sie einberufen, wenn dies aus parteipolitischen, demokratischen oder wahlrechtlichen Gründen erforderlich erscheint.

 

(3) Anträge können stellen

 

(a) jedes Parteimitglied an die Vorstandsorgane seines Orts- und Kreisverbandes,

(b) jedes Mitglied an das Vorstandsorgan, dem es angehört, und

(c) jedes Vorstandsorgan an die Vorstandsorgane des übergeordneten Verbandes.

 

(4) Ordnungsgemäß gestellte Anträge an Vorstandsorgane sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Versendung der Tagesordnung schriftlich eingereicht wurden.

 

(5) Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden.

 

(6) Die Vorstände der Gebietsverbände können im Bedarfsfalle einen Geschäftsführer bestellen. Dies gilt nicht für Ortsverbände.

 

§15. Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Landesverband und alle nachgeordneten Verbände werden gerichtlich und außergerichtlich vertreten von der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder. Daneben ist der/die jeweilige Verbandsvorsitzende alleinvertretungsberechtigt. In den Fällen der Verhinderung des/der Verbandsvorsitzenden oder der Vakanz seines Amtes sind an seiner Stelle die stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt, den Verband gemeinschaftlich zu vertreten. Ist das Amt des Vorsitzenden vakant, können die Stellvertreter vorübergehend aus ihren Reihen einen kommissarischen Vorsitzenden benennen und diesen zur Alleinvertretung des Verbandes ermächtigen.

§ 26 der Bundessatzung findet ergänzend Anwendung:)*

*Die Bundespartei DIE REPUBLIKANER oder eine ihrer Untergliederungen kann wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe eingehen. Aufträge aller Organisationsstufen dürfen nur von den satzungsgemäß zuständigen Organen erteilt werden, wenn eine finanzielle Deckung auf ihrer Organisationsstufe gegeben ist. Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER, die ohne einen solchen Auftrag durch ein zuständiges Organ bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche Verpflichtung für die Partei DIE REPUBLIKANER eingehen, haften dafür persönlich.

Wirtschaftliche Verpflichtungen, die einen Betrag von DM 1.000,- überschreiten oder ein Dauerschuldverhältnis begründen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen Einwilligung des Bundes- bzw. Landesvorsitzenden oder deren Vertreter (§ 25) zusammen mit dem Bundesschatzmeister bzw. Landesschatzmeister.

(2) Der/Die Landesvorsitzende ist berechtigt, das Strafantragsrecht im Sinne von § 77 StGB generell oder im Einzelfall auf die zuständigen Bezirks- und Kreisvorsitzenden zu delegieren.

(3) Bei der Abgabe parteiinterner Willenserklärungen werden die Vorstandsorgane des Landesverbandes und seiner Untergliederungen entsprechend der Bestimmungen unter Absatz (1) vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern vertreten.

(4) Die Geschäftsführungsbefugnis für alle Verbände liegt beim betreffenden Vorstand. Dieser ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder mit der Durchführung seiner Beschlüsse oder der Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane zu beauftragen. Eine Bevollmächtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes ist mit derartigen Aufträgen nicht verbunden.

(5) Mitglieder, die kraft Amtes einem Organ angehören, werden im Verhinderungsfalle vertreten durch ihre Stellvertreter.

 

§ 16. Teilnahmeberechtigung

(1) Bei Sitzungen von Organen sind nur die Mitglieder des betreffenden Organes, gegebenenfalls auch deren gewählte Vertreter, teilnahmeberechtigt. Ein vom betreffenden Gebietsverband bestellter Geschäftsführer kann beratend teilnehmen. Jedem Parteimitglied ist auf Parteitagen von Verbänden, denen es angehört, die Gelegenheit zu geben, für Parteiämter zu kandidieren.

(2) Ausnahmen - insbesondere die Teilnahme von weiteren Mitgliedern oder Pressevertretern - können die zuständigen Verbandsvorsitzenden zulassen. Die Befugnis der Organe, nicht teilnahmeberechtigte Personen ganz oder zeitweise per Beschluß von der Sitzung auszuschließen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorstandsmitglieder der übergeordneten Parteiverbände können an allen Sitzungen und Versammlungen ihrer und der nachgeordneten Verbände sowie an Sitzungen der von diesen Verbänden eingerichteten Arbeitskreise teilnehmen und das Wort ergreifen.

 

§ 17 Protokolle

(1) Protokolle über Sitzungen der Organe eines Verbandes sind von diesem mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 

(2) Tonaufzeichnungen in den Sitzungen sind zum Zwecke der Protokollerstellung zulässig, wenn auf entsprechenden Hinweis die Mehrheit der Sitzungsteilnehmer nicht widerspricht. 

(3) Von den Protokollen über Sitzungen, in denen Wahlen stattfanden, ist den übergeordneten Verbänden je eine Abschrift zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach den Bestimmungen der öffentlichen Wahlgesetze anzufertigenden Protokolle über Wahlen von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen.

 

 

§ 18 Allgemeine Bestimmungen

(1) Vorstandsmitglieder, Delegierte oder sonstige Funktionsträger, die von ihrem Amt zurücktreten oder dauerhaft verhindert sind, haben dies dem Vorsitzenden des betroffenen Parteiverbandes gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung eines Vorsitzenden ist gegenüber einem seiner Stellvertreter, ersatzweise gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder dem Vorstand des übergeordneten Verbandes, abzugeben.

(2) Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus oder ist er an der Teilnahme am Parteitag verhindert, so rückt derjenige Kandidat aus dem Kreise der nicht gewählten Delegierten nach, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte.

(3) Ändert sich die Einteilung von Ortsverbänden, so sind die Ortsvorstände und gegebenenfalls die Delegierten zu den Kreisparteitagen der betroffenen Ortsverbände neu zu wählen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Eine persönliche Haftung aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 54 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen, ebenso die persönliche Haftung der Parteimitglieder. Die Haftung der Parteimitglieder für das Verschulden der Parteivorstände ist ebenso ausgeschlossen.
 
(6) Der Landesverband ist berechtigt, Rechtsansprüche nachgeordneter Verbände im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen.

(7) Alle Organe und Gremien, ausgenommen Vorstandsorgane, sind mindestens einmal pro Kalenderjahr einzuberufen.

(8) Ist im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kein Kreisverband gebildet, wird vom Bezirksvorstand eine Versammlung der Mitglieder mit Wohnsitz in diesem Gebiet einberufen. Die Versammlung wählt entsprechend den Bestimmungen der Bundessatzung in § 9 Abs. 1 Lit. g) die Delegierten zum Bundes- und Landesparteitag.

(9) Da Gleichberechtigung für REPUBLIKANER nicht eine Floskel, sondern praktizierte Wirklichkeit ist, stehen sämtliche Funktionen oder Mandate für öffentliche Ämter selbstverständlich in gleicher Weise auch den weiblichen Mitgliedern der Partei offen. Kandidaten werden nicht nach Quotenregelung oder Proporz aufgestellt und gewählt, sondern nach Qualifikation. Entscheidend ist ausschließlich die Stimmenmehrheit.

 

 

§ 19 Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen

(1) Die Bewerber der Partei für öffentliche Wahlen werden in Aufstellungsversammlungen geheim gewählt. Alle Vorstände regional zuständiger Parteiverbände haben im Bedarfsfalle an der Vorbereitung und Durchführung der Aufstellungsversammlungen mitzuwirken.

(2) Für die Bewerberaufstellung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern ihnen nicht im Einzelfall gesetzliche Wahlrechtsbestimmungen entgegenstehen. Die einschlägigen Wahlgesetze finden ergänzend Anwendung. Ebenso findet die Geschäfts- und Wahlordnung der Partei ergänzend Anwendung, sofern deren Bestimmungen nicht den nachfolgenden Regelungen dieser Landessatzung entsprechen.

(3) Neben den Teilnehmern an den Aufstellungsversammlungen haben die Vorstände des Landesverbandes und der regional für die Wahlbezirke zuständigen Verbände das Recht, Bewerbervorschläge zu unterbreiten. Im Rahmen von Bundestags- und Europawahlen steht auch dem Bundesvorstand dieses Recht zu. Diese Vorschläge sind von den Aufstellungsversammlungen zu behandeln.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können an allen Aufstellungsversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen. In allen Aufstellungsversammlungen unterhalb der Landesebene haben ergänzend die Mitglieder der regional zuständigen Bezirksvorstände das Teilnahme- und Rederecht. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Personen, die für eine Kandidatur zur Verfügung stehen.

(5) Jede Aufstellungsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Teilnehmer beschlußfähig. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(6) Vor Beginn der Wahl der Bewerber beruft die Aufstellungsversammlung einen Versammlungsleiter, einen Wahlausschuß, erforderlichenfalls auch eine Wahlprüfungskommission. Aufgabe der Wahlprüfungskommission ist die Prüfung der Wahlunterlagen und der Wahlberechtigung der Teilnehmer. Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlprüfungskommission müssen nicht dem Kreise der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer angehören, jedoch Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER sein.
 
(7) Gewählt werden kann als Bewerber nur, wer in der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird.

(8) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine anderweitigen Regelungen enthalten, werden die Bewerber für die Kommunal- und Kreistagswahlen, die Stimmkreisbewerber zur Landtagswahl, die Wahlkreisbewerber zur Bundestagswahl sowie die Bewerber für jeden einzelnen Listenplatz in einem ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl erfolgt immer unter diesen eine Stichwahl.

(9) Erlangt kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Kandidaten nehmen alle diese Kandidaten an der Stichwahl teil. Gleiches gilt bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, die die zweithöchste Stimmenanzahl erreichten.

(10) In der Stichwahl genügt die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 20. Kommunalwahl

(1) Die Wahl der Bewerber zu Gemeinderats- und Bürgermeister Wahlen erfolgt durch die Mitglieder der Partei mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Einberufen wird die Versammlung durch den zuständigen Ortsvorsitzenden, ersatzweise durch den zuständigen Kreisvorsitzenden.

(2) In kreisfreien Städten, die mit Kreisverbänden deckungsgleich sind, wählen die Mitglieder der Partei mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt die Bewerber für die Stadtrats- und Bürgermeister Wahlen. Einberufen wird die Versammlung vom zuständigen Kreisvorsitzenden, ersatzweise vom zuständigen Bezirksvorsitzenden.

(3) In kreisfreien Städten, in denen mehrere Kreisverbände bestehen, werden die Wahlbewerber von einer Delegiertenversammlung gewählt. Die Mitglieder in den einzelnen Kreisverbänden mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt wählen auf Versammlungen in geheimer Abstimmung jeweils einen Delegierten und Ersatzdelegierten pro angefangene zehn teilnahmeberechtigte Mitglieder zur Delegiertenversammlung. Die Versammlung wird einberufen vom zuständigen Bezirksvorsitzenden. Die Delegiertenwahlen dürfen frühestens zwei Jahre vor dem Wahltag stattfinden. Der Bezirksvorsitzende beruft die Delegiertenversammlung ein. Ersatzweise können Mitgliedervollversammlungen durchgeführt werden.

(4) In Landkreisen wählt die Versammlung der Mitglieder mit Wohnsitz im Landkreis die Bewerber für die Kreistags- und Landratswahlen. Einberufen wird die Versammlung vom zuständigen Kreisvorsitzenden, ersatzweise vom zuständigen Bezirksvorsitzenden.

(5) Die Aufstellungsversammlungen beschließen in geheimer Abstimmung über die Bestellung von Ersatzbewerbern

(6) Nach der Wahl der Bewerber hat die Aufstellungsversammlung einen Beauftragten und dessen Stellvertreter, die in der betreffenden Gebietskörperschaft wahlberechtigt sein müssen, zu wählen.

(7) Die Bewerberaufstellung darf frühestens zwei Jahre vor dem Wahltag stattfinden.

(8) Die Wahlvorschläge werden eingereicht vom regional zuständigen Kreisvorsitzenden, ersatzweise vom Bezirksvorsitzenden. In den von Abs. 3 erfaßten Fällen erfolgt die Einreichung der Wahlvorschläge stets durch den zuständigen Bezirksvorsitzenden

(9) Die Bewerber der Partei für Bezirksausschüsse in Großstädten werden nach den Bestimmungen der einschlägigen Gemeindesatzungen für die Bezirksausschüsse gewählt. Die Bestimmungen des § 19 finden entsprechend Anwendung, sofern ihnen nicht Regelungen in den Bezirksausschußsatzungen entgegenstehen.

 

§ 21. Landtagswahlen

(1) Deckt sich das Gebiet eines Stimmkreises mit dem Gebiet eines Kreisverbandes, oder umfaßt ein Stimmkreis nur einen Teil eines Kreisverbandes, so wählen die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Stimmkreis bei der Landtagswahl stimmberechtigten Mitglieder den Stimmkreisbewerber. Einberufen wird die Aufstellungsversammlung vom zuständigen Kreisvorsitzenden, ersatzweise vom zuständigen Bezirksvorsitzenden; ggfs. durch den Landesvorstand.

(2) In den übrigen Fällen beruft der Vorsitzende des mitgliederstärksten Kreisverbandes, ersatzweise der zuständige Bezirksvorsitzende; ggfs. der Landesvorstand, eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Stimmkreis bei der Landtagswahl stimmberechtigten Mitglieder der Partei ein. Diese Versammlung stellt den Stimmkreisbewerber auf.

(3) Neben der Wahl der Stimmkreisbewerber zur Landtagswahl hat die Stimmkreisversammlung die Aufgabe, in geheimer Abstimmung pro angefangene zehn teilnahmeberechtigte Mitglieder einen Delegierten sowie Ersatzdelegierte aus dem Kreise der teilnahmeberechtigten Mitglieder zur

Wahlkreisversammlung (Landesparteitag) zu wählen.

(4) Die Wahlkreisversammlung (Landesparteitag) zur Landtagswahl besteht aus
a) den Delegierten der Stimmkreise und
b) den Mitgliedern des Landes- und Bezirksvorstandes mit beratender Stimme, sofern sie nicht als Delegierte gewählt sind.
c) Der Landesparteitag kann auch als Mitgliedervollversammlung durchgeführt werden.

(5) Die Wahlkreisversammlung (Landesparteitag) wird einberufen durch den/die Landesvorsitzende(n).

(6) Die Delegierten zur Wahlkreisversammlung dürfen frühestens zwei Jahre und einen Tag, sämtliche Bewerber frühestens zwei Jahre neun Monate und einen Tag nach dem letzten Wahltag gewählt werden. Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
 
(7) Gegen den Beschluß einer Versammlung zur Aufstellung eines Stimmkreisbewerbers für den Nordrhein-Westfälischen Landtag kann der Vorstand des Landesverbandes Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(8) Die Wahlkreisvorschläge sind vom Landesvorsitzenden einzureichen.

 

§ 22. Bundestagswahlen

(1) Deckt sich das Gebiet eines Wahlkreises mit dem Gebiet eines Kreisverbandes oder umfaßt ein Wahlkreis nur einen Teil eines Kreisverbandes, so wählen die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis bei der Bundestagswahl stimmberechtigten Mitglieder den Wahlkreisbewerber.

Einberufen wird die Aufstellungsversammlung vom zuständigen Kreisvorsitzenden, ersatzweise vom zuständigen Bezirksvorsitzenden; ggfs. durch den Landesvorstand.

(2) In den übrigen Fällen beruft der Vorsitzende des mitgliederstärksten Kreisverbandes, ersatzweise der zuständige Bezirksvorsitzende oder Landesvorsitzende, eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis bei der Bundestagswahl stimmberechtigten Mitglieder der Partei ein. Diese Versammlung stellt den Stimmkreisbewerber auf.

(3) Neben der Wahl der Wahlkreisbewerber zur Bundestagswahl hat die Aufstellungsversammlung im Wahlkreis die Aufgabe, in geheimer Abstimmung pro angefangene zehn teilnahmeberechtigte Mitglieder einen Delegierten sowie Ersatzdelegierte aus dem Kreise der teilnahmeberechtigten

Mitglieder zur Landesdelegiertenversammlung zu wählen.

(4) Die Landesdelegiertenversammlung zur Bundestagswahl besteht aus
(a) den Delegierten der Wahlkreise und
(b) den Mitgliedern des Bundes- und des Landespräsidiums und den

Bezirksvorsitzenden mit beratender Stimme, sofern sie nicht als Delegierte gewählt sind.

(5) Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Landesvorsitzenden einberufen.

(6) Aufgabe der Landesdelegiertenversammlung ist die Wahl der Bewerber auf der Landesliste für die Bundestagswahl. Vom Landesvorstand ist eine Vorschlagsliste zur Aufstellung der Bewerber zu erarbeiten und den Delegierten vorzulegen.

(7) Nach der Wahl der Bewerber haben die Aufstellungsversammlungen eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter zu bestimmen.
 
(8) Die Delegierten zur Landesvertreterversammlung dürfen frühestens dreiundzwanzig Monate, sämtliche Bewerber frühestens zweiunddreißig Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewählt werden. Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(9) Gegen den Beschluß einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers kann der Vorstand des Landesverbandes Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(10) Aufstellungsversammlungen können ebenfalls als Mitgliedervollversammlungen durchgeführt werden.

(11) Die Kreiswahlvorschläge und die Landesliste sind vom Landesvorsitzenden einzureichen.

 

§ 23. Europawahlen

(1) Von den Kreisvorsitzenden, ersatzweise von den zuständigen Bezirksvorsitzenden oder Landesvorsitzenden, sind Versammlungen der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigten Mitglieder der Partei mit Wohnsitz im Kreisverband einzuberufen.

(2) Aufgabe der Kreisversammlungen ist die geheime Wahl eines Delegierten sowie Ersatzdelegierten pro angefangene zehn teilnahmeberechtigte Mitglieder aus dem Kreise der teilnahmeberechtigten Mitglieder. Voraussetzung derartiger Wahlen ist ein vorangegangener Beschluß des Bundesvorstandes, zur Wahl des Europäischen Parlaments Bewerberlisten für einzelne Länder einzureichen. Sofern der Bundesvorstand den Beschluß gefaßt hat, eine gemeinsame Bewerberliste für alle Länder einzureichen, wählen die Kreisversammlungen in

entsprechender Anwendung von Satz 1 je angefangene dreißig teilnahmeberechtigte Mitglieder einen Delegierten sowie Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenversammlung.

(3) Die Landesdelegiertenversammlung zur Europawahl besteht aus
(a) den Delegierten der Kreisverbände und
(b) den Mitgliedern des Bundes- und des Landespräsidiums mit beratender Stimme, sofern sie nicht als Delegierte gewählt sind.

(4) Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Landesvorsitzenden einberufen.

(5) Aufgabe der Landesdelegiertenversammlung ist die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber auf der Landesliste für die Europawahl. Vom Landesvorstand ist eine Vorschlagsliste zur Aufstellung der Bewerber zu erarbeiten und den Delegierten vorzulegen.

(6) Nach der Wahl der Bewerber hat die Landesdelegiertenversammlung eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter zu bestimmen.
 
(7) Die Delegierten zur Landesvertreterversammlung dürfen frühestens achtzehn Monate, die Bewerber frühestens neun Monate vor Beginn des Jahres gewählt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.

(8) Gegen einen Beschluß der Landesdelegiertenversammlung über die Bewerberaufstellung kann der Vorstand des Landesverbandes Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(9) Die Landesliste ist vom Landesvorsitzenden einzureichen.

 

§ 24. Auflösung

Eine Auflösung des Landesverbandes kann nur auf Beschluß des Landesparteitages erfolgen. Auf einen derartigen Beschluß führt der Landesverband eine Urabstimmung der Mitglieder des Landesverbandes herbei. Eine Auflösung ist dann durchzuführen, wenn zwei Drittel der Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.
 

§ 25 Anderweitige Satzungsreglungen

(1) Für den Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sowie deren Organe und Mitglieder sind die Bestimmungen der Satzung, der Geschäfts- und Wahlordnung, der Finanz- und Beitragsordnung sowie der Schiedsordnung der Bundespartei bindend, sofern ihr Regelungsbereich nicht auf den Bundesverband beschränkt ist.

(2) Der Landesparteitag kann für seinen Bereich und seine Unter-Gliederungen ergänzende Regelungen treffen.

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